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Versicherungsmakler Thomas Rotter

(in Anlehnung an AGB der österr. Vers.Makler)

August 2009

Das Wesen der Versicherung:

Dem Wesen der Versicherung liegt der Solidaritätsgedanke zu Grunde, „geteiltes Leid ist halbes Leid“.

Dies setzt aber das gegenseitige Vertrauen, das

„UBERIMAE FIDEI“ voraus!

 

Allgemeines:

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unbhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB und die Honorarvereinbarung für VK und VM sind eine verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden zur Abwicklung der Geschäftsfälle.

 

1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

1.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung der VK über den zu vermittelenden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. Sollten die erhaltenen Informationen und Unterlagen jedoch nicht vollständig, bzw. falsch sein, kann der VM bei unzureichender oder doppelter Deckung nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der Kunde definiert sein Risikoprofil. Wer Betreuung will, muss sich betreuen lassen!

Es ist nicht selbstverständlich, dass wir Beratungsthemen in einen Langzeitkalender aufnehmen, wenn Verträge in Zukunft abzuändern bzw. zu aktualisieren sind. Dies erfordert beim Kunden Erreichbarkeit, Interesse und Neugierde. Ebenso erfordert dies, seitens des Kunden Risikohinweise ernst zu nehmen und aufgezeigte Lösungswege zu beschreiten. Siehe 2.1.

1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung mit dem erhöhten Aufwand.

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses:

das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie:

insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers,

seine Gestion bei der Schadensabwicklung,

seine Kulanzbereitschaft,

die Vertragslaufzeit,

die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen,

die Höhe von Selbstbehalten, etc.

1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung von Versicherungsverträgen) MaklerG verpflichtet.

Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall, etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfungen, etc.) MaklerG verpflichtet.

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Der VM ist vom VK zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der finanziellen Angelegenheiten des Kunden sowie zur Kontaktaufnahme durch Telefax, @-Mail oder Telefon auch zu Werbe- und sonstigen Informationszwecken berechtigt.

 

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)

2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.

Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Dokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

2.4.  Wir bemühen uns, die vereinbarten Termine einzuhalten.

Insbesondere bei Verzögerungen und mehrfacher Nichteinhaltung von Terminen und Urgenzen durch den VK führt dies zu einer berechtigten Schadensersatzforderung laut unseren Honorarrichtlinien.

 

3. Sonstiges:

3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluß nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn.

Der VM garantiert grundsätzlich keinen Anlageerfolg und gibt keine Zusagen über die Entwicklung (Wert, Kurs, Währung, Zinsen) von Wertpapieren, Fonds, oder Versicherungen ab. Derartige Angaben sind stets unverbindliche Schätzungen ohne Gewähr. Sämtliche Berechnungen erfolgen aufgrund der Angaben des Kunden.

3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründeten Sachverhaltes.

3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

3.5. Die spezielle steuerliche Beratung und Optimierung ist nicht Gegenstand dieser Beratungsvereinbarung; der Kunde wird diesbezüglich an seinen Steuerberater verwiesen.

3.6. Belehrung über Rücktrittsrechte für Konsumenten: Nach § 3 KSchG ist der Kunde (Verbraucher) berechtigt, bei Abgabe der Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages erklärt werden. Die Frist beginnt ab Übergabe der schriftlichen Urkunde über die Belehrung betreffend das Rücktrittsrecht und Bekanntgabe von Name und Anschrift des Unternehmens, frühestens ab Zustandekommen des Vertrages. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und kann auch auf den übergebenen Schriftstücken des Unternehmers mit einem erkennbaren Vermerk, dass der Rücktritt erklärt wurde, erfolgen.

Nach WAG steht das Kündigungsrecht dem Kunden zu, auch wenn der Kunde die geschäftliche Verbindung angebahnt oder zur Aufsuchung oder zum Vertragsabschluss aufgefordert hat.

 

4. Entgeltanspruch:

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.

Folgende Vereinbarung betrifft unsere Firmen- u. Industriekunden: Wir weisen darauf hin, wenn das Versicherungsgeschäft nachweislich bei gleichen oder schlechteren Konditionen ohne Besserstellung bei einem anderen Versicherungsmakler, Vermittler oder direkt beim Versicherer eingedeckt wird, steht unserem Unternehmen für die bereits erbrachten Dienstleistungen sowie für die entgangene Provision eine einmalige Entschädigung von € 8.000,- zu.

Da ich/wir Ihre Anliegen vertreten soll(en), sehe ich/wir es als Notwendigkeit, dass Sie unseren Tätigkeitsbereich auch unterstützen.

 

5. Örtlicher Geltungsbereich:

5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort des Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.