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Honorar – Richtlinien

Honorar – Richtlinien

Im Erstgespräch wird abgeklärt, ob wir

  1. als Versicherungsmakler oder
  2. für die Beratung in Versicherungsangelegenheiten

für Sie tätig werden.

Falls nachträglich keine Vertragsabschlüsse getätigt werden, gelten automatisch die Honorar-Richtlinien lt. Pkt. 2.

August 2009

 

1. Tätigkeit als Versicherungsmakler:

Kostentransparenz durch Honorarrichtlinien:

Die Betreuung durch den Versicherungsmakler (kurz VM) entlastet seine Kunden weitgehend von zeitraubenden Abwicklungs- und Verwaltungsaufgaben. Seine besondere Aufmerksamkeit gilt der laufenden Anpassung des Versicherungsschutzes an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse.

Im Laufe der Zeit Entstand der Eindruck das Finanzdienstleistung nichts zusätzlich kosten dürfe. Dies habe auch eine Unterschätzung der Vermögens- und Versicherungsberatung zur Folge gehabt. Dabei wird oft übersehen, dass individuelle Finanzberatung fundierte Ausbildung, langjährige Erfahrung und ein hohes Verantwortungsgefühl verlangen – ebenso wie die Beratungsleistung eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters.                                                            

1.2. Grundbetreuung, beste Beratungsqualität unser gemeinsames Ziel!

  • Eine fachkundige Beratung erfordert sehr viel Know How und eingehende Einblicke in die Systematik der Finanz- und Versicherungsmärkte. Zur Umsetzung dessen sind laufend Investitionen in technische Ausstattung und berufliche Weiterbildung nötig. Zur Erstellung eines ausführlichen Deckungskonzeptes, ausgehandelte Maklerklauseln,   Prämienvergleiche und weitere Aufstellungen zur Entscheidungsfindung „rund ums Geld“, etc. bis zu  Vertragsabschlüssen entstehen Ihnen keine Kosten, da diese mittels Provisionsabrechnung durch den Versicherer abgegolten werden.
  • Der VM nimmt Ihre Termine in einen Langzeitkalender auf; an Vertragsänderungen erinnern wir Sie per Mail oder Telefon rechtzeitig.
  • Pro Kalenderjahr wird ein Schadenfall als Kundenservice ohne Verrechnung zur Bearbeitung übernommen. Für jeden weiteren Schadenfall wird ein Erfolgshonorar zwischen 50 bis 100 Euro je nach Arbeitsaufwand verrechnet.

1.3. Terminabsage:

Wenn ein Kunde einen Termin nicht wahrnimmt, so gelangt eine Pauschale von 200,- Euro exkl. USt, sowie soweit anwendbar die Kosten einer Anreise zur Verrechnung. Die Fahrtkosten werden gemäß den jeweils aktuellen amtlichen Kilometergeld (derzeit € 0,36 pro km) verrechnet.

2. Sonstiges:

Folgende Vereinbarung betrifft unsere Firmen- u. Industriekunden: Wir weisen darauf hin, wenn das Versicherungsgeschäft nachweislich bei gleichen oder schlechteren Konditionen ohne Besserstellung bei einem anderen Versicherungsmakler, Vermittler oder direkt beim Versicherer eingedeckt wird, steht unserem Unternehmen für die bereits erbrachten Dienstleistungen sowie für die entgangene Provision eine einmalige Entschädigung von € 8.000,- zu.

Klient keine Zeit – nicht erreichbar – keine Antwort auf Nachrichten?
Da ich/wir Ihre Anliegen vertreten soll(en), sehe ich es als Notwendigkeit, dass Sie unseren Tätigkeitsbereich auch unterstützen.
Bei zusätzlichen, unrationellen Urgenzen besteht Verrechnungsmöglichkeit lt. Pkt. A) Zeitgebühr der Honorar-Vereinbarung des Versicherungsberaters.

 

 

2. Tätigkeit als Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wenn Sie Ihren Versicherungsmakler nicht zum Abschluss von Versicherungsverträgen heranziehen wollen, so kann er als Ihr unabhängiger Berater in Versicherungsangelegenheiten nach den allgemeinen Honorarrichtlinien objektiv Ihre Versicherungen überprüfen, Ihnen ein entsprechendes Deckungskonzept erarbeiten oder Sie bei der außergerichtlichen Erledigung von Schadensfällen einsatzfreudig unterstützen.

    1. Die Tätigkeit des Beraters in Versicherungsangelegenheiten umfasst u.a. folgende Bereiche: Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bestehender Polizzen und Polizzenvorschreibungen, laufende Informationen über Neuerungen und Änderungen in der jeweils abgeschlossenen Versicherungssparte, Beratung in Versicherungsfragen und damit in Zusammenhang stehende Rechtsfragen, Beratung zur bestmöglichen Durchsetzung der bestehenden Ansprüche in jeglichen Vertrags- und Schadenangelegenheiten sämtlicher Versicherungszweige ausgenommen Sozialversicherungsfragen. Die Vertretung und Beratung des Versicherungsnehmers durch den Berater in Versicherungsangelegenheiten ist unter § 28 Ziff. 6 und 7 MaklerG zu subsumieren.
    2. Gegenstand des Tarifs: Der Versicherungsberater (VB) hat gemäß der Beschlüsse des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien vom 21.11.1986, 27.11.1989 und 23.02.1995 Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
    3. Einschränkungen des Tarifs: Durch den Tarif wird das Recht  der freien Vereinbarung nicht berührt. Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der VB einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlasste besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
    4. Bemessungsgrundlage: Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist die Entschädigungsleistung.
    5. Ansprüche in Fremdwährung sind nach dem Tageskurs zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.
    6. Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in ein- und derselben Schadenangelegenheit werden die Werte zusammengerechnet. Eine Änderung im Wert des Streitgegenstandes (Entschädigungsleistung) infolge einer Einschränkung oder infolge einer teilweisen Erledigung ist in der Endabrechnung zu berücksichtigen.
    7. Die zu honorierende Beratungstätigkeit bezieht sich nicht auf abgeschlossene Versicherungsgeschäfte und der damit verbundenen Risikoanalyse bzw. den dazugehörenden angemessenen Deckungskonzepten. Kommt es jedoch durch Storno oder Prämienfreistellung ganz oder teilweise zur Rückforderung von dritter Seite bezogenen Vergütungen, so ist der VM berechtigt, den entsprechenden Teil des reduzierten Beratungshonorares dem Kunden in Rechnung zu stellen.
    8. Der VB haftet als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiven Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises und die differenzierten Erwartungen des Verkehrs bestimmt (EvBl 1989/159).
    9. Der Tarif: Die Tarife betreffend unverbindliche Verbandsempfehlung (bestätigt durch die Beschlüsse des Kartellgerichtes beim OLG Wien vom 21.11.1986, 27.11.1989 und 23.02.1995) ist gemäß § 31 Kartellgesetz 1988 an alle Mitglieder des Fachverbandes der kleinen Versicherungsvereine a.G. und an alle Berater in Versicherungsangelegenheiten gerichtet. Der vorliegende Tarif versteht sich exklusive Mehrwertsteuer.

 

A)   Zeitgebühr:

Diese wird für alle Tätigkeiten in Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen wie folgt in Rechnung gestellt:

a) Abwicklung von einmaligen oder fallweisen Aufträgen, Erledigungen, Urgenzen

  • Geschäftsführer € 70,00 pro angefangener halben Stunde exkl. MwSt.
  • Fachkraft € 30,00 pro angefangener halben Stunde exkl. MwSt.

b) Abschluß von Beratungsverträgen

Für Tätigkeiten bezüglich Vertragsgestaltung und -verwaltung (wie z.B. Risikobeurteilung, Beratung bei Versicherungsabschlüssen, Prüfung bereits bestehender Polizzen und Prämienvorschreibungen, laufende Beratung z.B. bezügl. Bonus/Malus-System) nicht aber für Schadenangelegenheiten, kann anstelle der individuellen Zeitgebühr gem. Pkt. A.a. eine Pauschalierung durch ein Jahreshonorar treten. Dieses beträgt bei Beratungsverträgen mit einer Laufzeit von

  • 1 bis höchstens 5 Jahren 10% des Prämienvolumens
  • mehr als 5 Jahren 5% des Prämienvolumens

in beiden Fällen mindestens jedoch € 180,00

  • ab einem Prämienvolumen von € 72.680,00 Sondervereinbarung
  • Polizzenanalyse inkl. Konzeptionsarbeit 3% des Prämienvolumens

 

B) Erfolgshonorar:

Dieses wird zusätzlich zur Zeitgebühr und den Barauslagen in Rechnung gestellt. Es ist von der Art der Tätigkeit und dem Erfolg des Beraters in Versicherungsangelegenheiten abhängig:

a) Versicherungsangelegenheiten

Das Erfolgshonorar beträgt:

  • bei Prämieneinsparungen:   50% der Jahreseinsparung einmalig
  • bei Prämienrückzahlungen: 30% der erzielten Prämienrückzahlung

 

b) Schadenangelegenheiten

  • Die Bemessungsbasis für das Erfolgshonorar bei Schadensangelegenheiten wird auf jenen Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Berater in Versicherungsangelegenheiten seine unmittelbare Tätigkeit beendet, sei es weil

 

  1. der Auftrag abgeschlossen ist (Prämienvergleich bzw. überwiesene Schadenssumme)
  2. ein Rechtsanwalt (Notar) mit der prozessualen Abwicklung des Anspruchs betraut wird
  3. ein Auftragsverhältnis durch Kündigung beendet wird.
  • Bemessungsbasis ist bei Schadenfällen die vom Berater in Versicherungsangelegenheiten erzielte Entlastung seines Auftraggebers, egal ob der Auftraggeber
  1. Geschädigter ist (bzw. anspruchstellender Versicherungsnehmer)
  2. Schädiger ist und

der Versicherer die Deckung abgelehnt hat, oder
der Versicherer Regreß genommen hat
die Schadenersatzforderungen über die Haftpflichtversicherungssummen hinausgehen

Bemessungsbasis – Erfolgshonorar

  • bis € 1.000,00           mindestens € 100,00
  • bis € 5.000,00           10% mindestens € 150,00
  • bis € 50.000,00         8% mindestens € 500,00
  • über 50.000,00         freie Vereinbarung

 

C) Barauslagenverrechnung:

Der Versicherungsberater ist berechtigt, nach dem tarifmäßigen Honorar, die Barauslagen in Rechnung zu stellen, die in Erfüllung der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags anfallen. Darunter fallen insbesondere

a) Reisekosten und zwar

  • Fahrtkosten: Es kann der Fahrpreis, der Economy Class oder das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
  • Aufenthaltskosten: Hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder wird auf die entsprechenden Bestimmungen des ESTG 1972, BGBl 440/1972 in der letzten gültigen Fassung, verwiesen. Über diese Sätze hinaus können auch belegte höhere Kosten in Ansatz kommen. Grundsätzlich kann nicht mehr in Rechnung gestellt werden als tatsächlich aufgewendet wurde, dennoch besteht kein Bedenken dagegen, dass eine Pauschalierung in Form von angemessenen Diäten mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Desgleichen können die Kosten für die dem Angestellten bezahlten Diäten sowie die sonstigen Kosten als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

Bei gleichzeitiger Tätigkeit für mehrere Klienten sind die Reisekosten den einzelnen anteilig aufzurechnen.

b) Kosten für Sachverständigengutachten

  • Dolmetschergebühren
  • Stempelmarken
  • Materialverbrauch, Porti und Stempel
  • Telefongespräche für Auslandsgespräche: Diese können nur dann gesondert verrechnet werden, wenn sie eine Leistung enthalten, also z.B. eine mündliche Unterredung ersetzen. Tragen sie rein verwaltungsmäßigen Charakter z.B. Vereinbarung einer Zusammenkunft, zählen sie ebenso wie die sonstigen Telefongebühren zu den allgemeinen Unkosten des Versicherungsberaters und sind von der gesonderten Berechnung ausgeschlossen. Für berechnete Telefongespräche besteht Nachweispflicht.

 

D) Sonstiges:

Klient keine Zeit – nicht erreichbar – keine Antwort auf Nachrichten?

Da ich/wir Ihre Anliegen vertreten soll(en), sehe ich es als Notwendigkeit, dass Sie unseren Tätigkeitsbereich auch rationell unterstützen.

Bei zusätzlichen, unrationellen Urgenzen besteht Verrechnungsmöglichkeit lt. Pkt. A) Zeitgebühr der Honorar-Vereinbarung des Versicherungsberaters.